Sachverhalt
A. A._____, Jahrgang 1991, stellte am 26. August 2025 einen Antrag auf Fami- lienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei in Italien bei der Mutter wohnhaften Kin- der für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 sowie vom 24. Mai 2025 bis
16. November 2025. B. In der Folge tätigte die B._____ (nachfolgend: B._____) Abklärungen betref- fend allfällige von der Kindsmutter in Italien bezogene Familienzulagen. Nachdem die B._____ A._____ am 27. November 2025 mitgeteilt hatte, dass gemäss Aus- kunft der italienischen Verbindungsstelle keine Zulagen in Italien bezogen würden, die in Italien erwerbstätige Kindsmutter die Zulagen geltend machen müsse und eine Unterlassung der Antragsstellung nicht zur Auszahlung der vollen Zulagen in der Schweiz führe, beschwerte sich A._____ am 7. Januar 2026 über dieses Vor- gehen und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sofern an der Nichtauszahlung festgehalten werden sollte. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass der Anspruch auf Familienzulagen nicht abgelehnt worden sei, dass aber der Anspruch auf Differenzzulagen erst nach Vorliegen der monatlichen Beträge, die die Mutter pro Kind seit Januar 2025 beanspruchen könne, berechnet werden könne. Zu die- sem Zwecke hätte sie mehrmals die italienische Behörde kontaktiert. Daraufhin er- suchte A._____ am 22. Januar 2026 erneut um Mitteilung bis zum 30. Januar 2026, ob die Auszahlung der Familienzulagen erfolge oder um Zustellung einer anfecht- baren Verfügung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 informierte die B._____ A._____ darüber, dass nach Rücksprache mit der Kindsmutter in Italien doch Fami- lienzulagen ausbezahlt würden und nun auf den Auszug der erhaltenen Familien- zulagen gewartet werde. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die B._____ eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe; es sei die B._____ zu verpflich- ten, unverzüglich über seinen Anspruch zu entscheiden, und es seien die geschul- deten Familienzulagen vorsorglich zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2026 unverzüglich auszurichten; eventualiter sei der B._____ eine sehr kurze Frist zur Entscheidung anzusetzen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A._____ darum, das Verfahren dringlich zu behandeln. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die B._____ verweigere die Auszahlung der Familienzulagen, solange die Kindsmutter
3 / 9 im Ausland keinen Antrag stelle. Trotz entsprechender Aufforderung seinerseits am
22. Januar 2026 habe die B._____ bis heute weder eine Auszahlung vorgenommen noch eine anfechtbare Verfügung erlassen. Sie unterlasse die Fällung eines Ent- scheids trotz spruchreifem Sachverhalt und abgeschlossenen Abklärungen, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 49 ATSG und Art. 56 ATSG darstelle. Zur Dringlichkeit machte er geltend, er befinde sich in einer akuten finanziellen Not- lage. Die ausstehenden Familienzulagen seien für seinen Lebensunterhalt zwin- gend erforderlich. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der B._____ Frist zur Vernehmlassung angesetzt und das Verfahren für dringlich erklärt. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 schloss die B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ableh- nender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Dazu führte sie namentlich aus, dass der Sachverhalt bezüglich der beantragten Differenzzulagen derzeit aufgrund widersprüchlicher Angaben noch nicht abschliessend beurteilt wer- den könne und weiterer Abklärungen bedürfe. Nach Vorliegen der entsprechenden Bestätigungen werde sie die Höhe der Differenzzulagen festlegen. G. Am 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, ver- tiefte seinen bisherigen Standpunkt und beantragte neu, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unverzüglich die vollen schweizerischen Familienzulagen auszurichten. Eventuali- ter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geschuldeten Leistungen innert kurzer richterlich festzulegender Frist auszubezahlen. H. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail des Istituto Nazionale Previdenza Sociale (INPS) vom 7. Februar 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass der zuständige "Polo competente" das vom Schweizer Träger angeforderte Auslandsformular berichtigt habe und zwar nach der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2026. I. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 10. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren. Sie bestritt, die vom Beschwerdeführer erwähnte Berichtigung des INPS erhalten zu haben, und führte aus, der zuständigen italienischen Verbin- dungsstelle erneut das Formular F0001 zugesandt zu haben. J. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die Antwort des INPS vom 19. März 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass die Kindsmutter seit März 2022 Assegno Unico e Universale (AUU) für ihre beiden Zwillinge beziehe
4 / 9 und die Leistung noch laufe. Da die Höhe der bezogenen Zulagen nicht angegeben werde, sei es nach wie vor nicht möglich, die Differenzzulagen zu berechnen, wes- halb nochmals eine Anfrage gestellt werde. K. Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und am 15. April 2026 ein aktualisiertes Formular des INPS ein, woraus die von der Kindsmutter bezogenen Leistungen hervorgingen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 5 Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 39, mit Hinweis auf Rechtsprechung; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und E. 5). 2.3. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungs- gemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand ent- sprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer somit be- antragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich die vollen Fami- lienzulagen auszurichten, bzw. diese sei hierzu anzuweisen, kann auf die Be-
E. 6 / 9
schwerde nicht eingetreten werden, da es im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt
– nicht um die materielle Prüfung seines Anspruchs auf Familienzulagen/Differenz-
zulagen geht. Demzufolge ist auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht
weiter einzugehen.
2.4.
Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gar nicht oder
nicht fristgerecht gehandelt hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin trotz spruchreifem Sachverhalt und
abgeschlossenen Abklärungen keinen Entscheid getroffen habe.
2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. August 2025 einen Antrag auf Familienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei
in Italien bei der Mutter wohnhaften Kinder stellte und ausführte, dass die Kindsmut-
ter in Italien ein Einkommen erziele (act. C.1 ff.). In der Folge bestätigte die Be-
schwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. September 2025 den Eingang des Antrages
und wies darauf hin, dass bei einer bezahlten Tätigkeit des anderen Elternteils in
Italien, dieser mit Priorität die Familienzulagen beziehen müsse. Zur Prüfung allfäl-
liger Differenzzulagen ersuchte die Beschwerdegegnerin um Zustellung eines Aus-
zuges aus dem INPS-Konto (act. C.8). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen mit dem INPS am 11. Ok-
tober 2025 mit, dass die erforderlichen Informationen durch die Beschwerdegegne-
rin selber beim INPS beantragt werden müssten (act. C.13). Die diesbezügliche An-
frage tätigte die Beschwerdegegnerin alsdann am 27. Oktober 2025 und wies dar-
aufhin, dass eine Kommunikation mit Italien normalerweise nicht über dieses Portal
erfolge, die Anfrage einige Zeit in Anspruch nehmen könne und der Bearbeitungs-
weg in Italien durch die Beschwerdegegnerin nicht beschleunigt werden könne
(act. C.17). Das INPS teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge mit, dass die Mut-
ter in Italien keine Familienzulagen beziehe, worauf die Beschwerdegegnerin am
14. November 2025 nachfragte, weshalb in Italien keine Familienzulagen bezahlt
würden (act. C.48, 78 und 83). Diesen Zwischenstand der Abklärungen teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. November 2025 mit
(act. C.79). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom INPS auf ihre Nachfrage Ant-
wort erhalten hatte, informierte sie den Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 darü-
ber, dass gemäss Auskunft des INPS offenbar seitens Kindsmutter kein Antrag ge-
stellt worden sei (act. C.97). Nachdem der Beschwerdeführer interveniert und um
Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gebeten hatte, erklärte die Beschwerde-
gegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2026, dass der Anspruch auf Familienzula-
gen/Differenzzulagen nicht abgelehnt worden sei. Die Leistungen würden vorrangig
von dem Staat gewährt, in dem die Tätigkeit am Wohnort der Kinder, mithin Italien,
E. 7 / 9
ausgeübt werde, weshalb der Anspruch auf Differenzzulagen erst berechnet wer-
den könne, wenn die monatlichen Beträge pro Kind bekannt seien. Zudem machte
sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, im
Namen der Kindsmutter den Antrag auf Familienzulagen in Italien zu stellen
(act. C.102 f.), womit seine Ausführung, wonach sein Anspruch vom Verhalten Drit-
ter abhänge, unzutreffend ist. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen vor, indem sie die Kindsmutter am 30. Januar 2026 telefonisch kon-
taktierte und um Zustellung eines INPS-Auszuges bat, nachdem diese mitgeteilt
hatte, dass sie Familienzulagen in Italien beziehe (act. C.108). Darüber informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gleichentags (act. 112). Daraufhin
reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 die vorliegende Rechtsverweige-
rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons
Graubünden ein.
2.4.2. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin seit Ein-
gang des Gesuchs im August 2025 Abklärungen vorgenommen und stetig vorange-
trieben hat, womit keine Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt. Von
einem genügend abgeklärten Sachverhalt kann – entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers – im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung ebenfalls keine Rede
sein. Vielmehr bestanden Diskrepanzen zwischen der Auskunft des INPS und den
Angaben der Kindsmutter, was auch der Beschwerdeführer bestätigt und Zweifel an
der Richtigkeit der Angaben der Kindsmutter äusserte (act. A.7). Dass die Be-
schwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen tätigte und wei-
tere Anfragen beim INPS stellte, ist somit nicht zu beanstanden und stellt keine un-
zulässige Verfahrensverzögerung dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Vielmehr kam die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nach.
2.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Rechtsverweigerung
noch eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt und die vor-
liegende Beschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet und damit
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.1.
Um festzustellen, ob das Verfahren kostenpflichtig oder kostenlos ist, muss
zunächst geprüft werden, ob sich die Beschwerde auf Leistungen im Sinne von
Art. 61 lit. fbis ATSG bezieht, d.h. auf Sach- oder Geldleistungen gemäss Art. 14 und
15 ATSG. In seinem jüngst ergangenen Entscheid 9C_65/2025 vom 29. Januar
2026 hat das Bundesgericht dies in Bezug auf eine Rechtsverzögerungs-/Rechts-
verweigerungsbeschwerde verneint (vgl. dortige E. 4.3.2). Damit kommen die kan-
tonalen Bestimmungen des VRG für die Erhebung von Verfahrenskosten zur An-
wendung und müssten die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfah-
E. 8 / 9 rens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 und 73 VRG). Angesichts des Umstandes, dass der vorliegende Fall dem Gericht nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 100 vom 9. Februar 2023 E. 4; ferner FLEISCHANDERL/LENDFERS, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Rz. 49 zu Art. 56, welche von der Kostenlosigkeit eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverfah- rens im Sozialversicherungsrecht ausgehen). 3.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 9 / 9 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. April 2026 mitgeteilt am 22. April 2026 Referenz SV2 26 8 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1991, stellte am 26. August 2025 einen Antrag auf Fami- lienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei in Italien bei der Mutter wohnhaften Kin- der für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 sowie vom 24. Mai 2025 bis
16. November 2025. B. In der Folge tätigte die B._____ (nachfolgend: B._____) Abklärungen betref- fend allfällige von der Kindsmutter in Italien bezogene Familienzulagen. Nachdem die B._____ A._____ am 27. November 2025 mitgeteilt hatte, dass gemäss Aus- kunft der italienischen Verbindungsstelle keine Zulagen in Italien bezogen würden, die in Italien erwerbstätige Kindsmutter die Zulagen geltend machen müsse und eine Unterlassung der Antragsstellung nicht zur Auszahlung der vollen Zulagen in der Schweiz führe, beschwerte sich A._____ am 7. Januar 2026 über dieses Vor- gehen und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sofern an der Nichtauszahlung festgehalten werden sollte. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass der Anspruch auf Familienzulagen nicht abgelehnt worden sei, dass aber der Anspruch auf Differenzzulagen erst nach Vorliegen der monatlichen Beträge, die die Mutter pro Kind seit Januar 2025 beanspruchen könne, berechnet werden könne. Zu die- sem Zwecke hätte sie mehrmals die italienische Behörde kontaktiert. Daraufhin er- suchte A._____ am 22. Januar 2026 erneut um Mitteilung bis zum 30. Januar 2026, ob die Auszahlung der Familienzulagen erfolge oder um Zustellung einer anfecht- baren Verfügung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 informierte die B._____ A._____ darüber, dass nach Rücksprache mit der Kindsmutter in Italien doch Fami- lienzulagen ausbezahlt würden und nun auf den Auszug der erhaltenen Familien- zulagen gewartet werde. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die B._____ eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe; es sei die B._____ zu verpflich- ten, unverzüglich über seinen Anspruch zu entscheiden, und es seien die geschul- deten Familienzulagen vorsorglich zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2026 unverzüglich auszurichten; eventualiter sei der B._____ eine sehr kurze Frist zur Entscheidung anzusetzen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A._____ darum, das Verfahren dringlich zu behandeln. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die B._____ verweigere die Auszahlung der Familienzulagen, solange die Kindsmutter
3 / 9 im Ausland keinen Antrag stelle. Trotz entsprechender Aufforderung seinerseits am
22. Januar 2026 habe die B._____ bis heute weder eine Auszahlung vorgenommen noch eine anfechtbare Verfügung erlassen. Sie unterlasse die Fällung eines Ent- scheids trotz spruchreifem Sachverhalt und abgeschlossenen Abklärungen, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 49 ATSG und Art. 56 ATSG darstelle. Zur Dringlichkeit machte er geltend, er befinde sich in einer akuten finanziellen Not- lage. Die ausstehenden Familienzulagen seien für seinen Lebensunterhalt zwin- gend erforderlich. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der B._____ Frist zur Vernehmlassung angesetzt und das Verfahren für dringlich erklärt. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 schloss die B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ableh- nender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Dazu führte sie namentlich aus, dass der Sachverhalt bezüglich der beantragten Differenzzulagen derzeit aufgrund widersprüchlicher Angaben noch nicht abschliessend beurteilt wer- den könne und weiterer Abklärungen bedürfe. Nach Vorliegen der entsprechenden Bestätigungen werde sie die Höhe der Differenzzulagen festlegen. G. Am 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, ver- tiefte seinen bisherigen Standpunkt und beantragte neu, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unverzüglich die vollen schweizerischen Familienzulagen auszurichten. Eventuali- ter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geschuldeten Leistungen innert kurzer richterlich festzulegender Frist auszubezahlen. H. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail des Istituto Nazionale Previdenza Sociale (INPS) vom 7. Februar 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass der zuständige "Polo competente" das vom Schweizer Träger angeforderte Auslandsformular berichtigt habe und zwar nach der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2026. I. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 10. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren. Sie bestritt, die vom Beschwerdeführer erwähnte Berichtigung des INPS erhalten zu haben, und führte aus, der zuständigen italienischen Verbin- dungsstelle erneut das Formular F0001 zugesandt zu haben. J. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die Antwort des INPS vom 19. März 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass die Kindsmutter seit März 2022 Assegno Unico e Universale (AUU) für ihre beiden Zwillinge beziehe
4 / 9 und die Leistung noch laufe. Da die Höhe der bezogenen Zulagen nicht angegeben werde, sei es nach wie vor nicht möglich, die Differenzzulagen zu berechnen, wes- halb nochmals eine Anfrage gestellt werde. K. Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und am 15. April 2026 ein aktualisiertes Formular des INPS ein, woraus die von der Kindsmutter bezogenen Leistungen hervorgingen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein- spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung betrifft Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3), was vorliegend der Fall ist (vgl. E-Mails vom 7. und 22. Januar 2026 [act. C.96 und 104]). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegrün- detes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegt. 2.2. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenen- falls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und
5 / 9 behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, ob- schon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Be- deutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsab- läufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2025 vom 7. März 2025 E. 1 und 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer über- mässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Ver- längerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Hinsichtlich des Vorantreibens einer Abklärung wurde in der Gerichtspra- xis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsver- zögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in An- spruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. KIESER, in: Kieser/Lendfers/Kradolfer, ATSG-Kommentar,
5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 39, mit Hinweis auf Rechtsprechung; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und E. 5). 2.3. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungs- gemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand ent- sprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer somit be- antragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich die vollen Fami- lienzulagen auszurichten, bzw. diese sei hierzu anzuweisen, kann auf die Be-
6 / 9 schwerde nicht eingetreten werden, da es im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt
– nicht um die materielle Prüfung seines Anspruchs auf Familienzulagen/Differenz- zulagen geht. Demzufolge ist auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.4. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gar nicht oder nicht fristgerecht gehandelt hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin trotz spruchreifem Sachverhalt und abgeschlossenen Abklärungen keinen Entscheid getroffen habe. 2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. August 2025 einen Antrag auf Familienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei in Italien bei der Mutter wohnhaften Kinder stellte und ausführte, dass die Kindsmut- ter in Italien ein Einkommen erziele (act. C.1 ff.). In der Folge bestätigte die Be- schwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. September 2025 den Eingang des Antrages und wies darauf hin, dass bei einer bezahlten Tätigkeit des anderen Elternteils in Italien, dieser mit Priorität die Familienzulagen beziehen müsse. Zur Prüfung allfäl- liger Differenzzulagen ersuchte die Beschwerdegegnerin um Zustellung eines Aus- zuges aus dem INPS-Konto (act. C.8). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen mit dem INPS am 11. Ok- tober 2025 mit, dass die erforderlichen Informationen durch die Beschwerdegegne- rin selber beim INPS beantragt werden müssten (act. C.13). Die diesbezügliche An- frage tätigte die Beschwerdegegnerin alsdann am 27. Oktober 2025 und wies dar- aufhin, dass eine Kommunikation mit Italien normalerweise nicht über dieses Portal erfolge, die Anfrage einige Zeit in Anspruch nehmen könne und der Bearbeitungs- weg in Italien durch die Beschwerdegegnerin nicht beschleunigt werden könne (act. C.17). Das INPS teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge mit, dass die Mut- ter in Italien keine Familienzulagen beziehe, worauf die Beschwerdegegnerin am
14. November 2025 nachfragte, weshalb in Italien keine Familienzulagen bezahlt würden (act. C.48, 78 und 83). Diesen Zwischenstand der Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. November 2025 mit (act. C.79). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom INPS auf ihre Nachfrage Ant- wort erhalten hatte, informierte sie den Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 darü- ber, dass gemäss Auskunft des INPS offenbar seitens Kindsmutter kein Antrag ge- stellt worden sei (act. C.97). Nachdem der Beschwerdeführer interveniert und um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gebeten hatte, erklärte die Beschwerde- gegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2026, dass der Anspruch auf Familienzula- gen/Differenzzulagen nicht abgelehnt worden sei. Die Leistungen würden vorrangig von dem Staat gewährt, in dem die Tätigkeit am Wohnort der Kinder, mithin Italien,
7 / 9 ausgeübt werde, weshalb der Anspruch auf Differenzzulagen erst berechnet wer- den könne, wenn die monatlichen Beträge pro Kind bekannt seien. Zudem machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, im Namen der Kindsmutter den Antrag auf Familienzulagen in Italien zu stellen (act. C.102 f.), womit seine Ausführung, wonach sein Anspruch vom Verhalten Drit- ter abhänge, unzutreffend ist. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, indem sie die Kindsmutter am 30. Januar 2026 telefonisch kon- taktierte und um Zustellung eines INPS-Auszuges bat, nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie Familienzulagen in Italien beziehe (act. C.108). Darüber informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gleichentags (act. 112). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 die vorliegende Rechtsverweige- rungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. 2.4.2. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin seit Ein- gang des Gesuchs im August 2025 Abklärungen vorgenommen und stetig vorange- trieben hat, womit keine Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt. Von einem genügend abgeklärten Sachverhalt kann – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers – im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung ebenfalls keine Rede sein. Vielmehr bestanden Diskrepanzen zwischen der Auskunft des INPS und den Angaben der Kindsmutter, was auch der Beschwerdeführer bestätigt und Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Kindsmutter äusserte (act. A.7). Dass die Be- schwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen tätigte und wei- tere Anfragen beim INPS stellte, ist somit nicht zu beanstanden und stellt keine un- zulässige Verfahrensverzögerung dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr kam die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nach. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt und die vor- liegende Beschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.1. Um festzustellen, ob das Verfahren kostenpflichtig oder kostenlos ist, muss zunächst geprüft werden, ob sich die Beschwerde auf Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bezieht, d.h. auf Sach- oder Geldleistungen gemäss Art. 14 und 15 ATSG. In seinem jüngst ergangenen Entscheid 9C_65/2025 vom 29. Januar 2026 hat das Bundesgericht dies in Bezug auf eine Rechtsverzögerungs-/Rechts- verweigerungsbeschwerde verneint (vgl. dortige E. 4.3.2). Damit kommen die kan- tonalen Bestimmungen des VRG für die Erhebung von Verfahrenskosten zur An- wendung und müssten die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfah-
8 / 9 rens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 und 73 VRG). Angesichts des Umstandes, dass der vorliegende Fall dem Gericht nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 100 vom 9. Februar 2023 E. 4; ferner FLEISCHANDERL/LENDFERS, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Rz. 49 zu Art. 56, welche von der Kostenlosigkeit eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverfah- rens im Sozialversicherungsrecht ausgehen). 3.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]